Achtung Achtung!

Die ESH hat nun eine neue eigene Plattform (abrufbar im Menü unter "Enthinderung"). Auf absehbare Zeit wird jene Plattform aktueller gestaltet sein als diese hier.

GdB

Je höher der GdB-Wert, desto mehr steigt auch der individuelle Steuerfreibetrag (Pauschbetrag) wegen außergewöhnlichen Belastungen für
Behinderte an:

  • GdB 50 = +570€
  • GdB 60 = +720€
  • GdB 70 = +890€
  • GdB 80 = +1060€
  • GdB 90 = +1230€
  • GdB 100 = +1420€

Quellen: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html , http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/wegweiser/weguebersichten.html
Desweiteren gibt es diverse Nachteilsausgleiche, die sich auch nach der Höhe des GdB richten:

    Bei GdB 50:

  1. Zusatzurlaub gemäß SGB9 §125 von einer Woche.
  2. "Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt." (SGB9 §124)
  3. "Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten
    Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des
    Integrationsamtes." (SGB9 §85)
  4. Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (einige Jahre früher)
    nach SGB §37 und §236a nach Wartezeit gemäß §51 von 35 Jahren. Für
    Beamte auf Lebenszeit gilt laut BGG §42,4,1 ebenfalls die Möglichkeit
    auf Antrag früher in den Ruhestand versetzt zu werden.
  5. Befreiung von der Wehrpflicht gemäß WPflG §11,1,4.
  6. Besondere Fürsorge im öffentl. Dienst; Fürsorgeerlass FMBek. v.
    8.8.90. Ermäßigung der Arbeitszeit von Lehrern um zwei Wochenstunden.
    (Quelle siehe unten)
  7. Ermäßigungen bei Kurtaxen oder Automobilclubs (bei denen nachfragen).
  8. Bei GdB 70:

  9. Ermäßigung der Arbeitszeit von Lehrern um drei Wochenstunden. (Quelle siehe unten)
  10. Bei GdB 90:

  11. Ermäßigung der Arbeitszeit von Lehrern um vier Wochenstunden. (Quelle siehe unten)
  12. Bei GdB 100:

  13. Freibetrag bei der Einkommensberechung für Wohngeld von 1500€ auf den reinen GdB gemäß WoGG §13,1,1.
  14. Freibetrag bei der Einkommensberechung für die soziale Wohnungsbauförderung von 4500€ auf den reinen GdB gemäß WoFG §24,1,1.

Ergänzende Quelle: http://www.hauert.eu/schwerbehindertenausweis.htm